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LSG Chemnitz Urteil v. - L 1 KR 189/10

Gesetze: SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für Dritte ist das Schieben eines Rollstuhls jedenfalls bei einem Gesamtgewicht von zu Schiebendem und Rollstuhl von 160 kg nur unter Zuhilfenahme einer Brems-und Schiebehilfe zumutbar. 2. Zur Frage, auf wessen körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, wenn die zu schiebende Person über ein durchschnittliches Körpergewicht verfügt.

Fundstelle(n):
IAAAE-27104

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