BGH Beschluss v. - IX ZB 58/12

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (Schuldnerin). Er fordert von der beklagten Z. im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Zahlungen in Höhe von 49.551,12 € zurück. Hierzu hat er Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, die unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses beantragt.

II.

2 Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet, weil es sich vorliegend um einen bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit (§ 13 GVG) handelt, der vor die ordentlichen Gerichte gehört.

3 Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist für die Anfechtung von Beitragszahlungen eines Arbeitgebers an eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (, zVb).

4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Diese Rechtsauffassung wird von der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geteilt ( aaO Rn. 6; , ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13).

5 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknüpfend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG den Arbeitsgerichten zu.

6 Die Beklagte ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Die vorliegende Streitigkeit fällt jedoch, weil es an einer Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen (BGH, aaO Rn. 8 ff).

Fundstelle(n):
ZAAAE-27052