Lehrbuch Abgabenordnung
18. Aufl. 2013
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Anhang: Antworten zu Kapitel 13
1. Frage
Bei welchen Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig?
Antwort
Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die
einen gewerblichen Betrieb oder
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die
freiberuflich tätig sind.
Bei anderen Steuerpflichtigen nur, wenn
es ihre Verpflichtung als Steuerentrichtungspflichtige betrifft;
für die Besteuerung wesentliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig ist oder
StPfl. i. S. d. § 147a AO, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO nicht nachkommen.
2. Frage
Der Rentner Glück hat neben seinen Rentenbezügen umfangreiche Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das für ihn zuständige Finanzamt richtet an ihn eine Prüfungsanordnung, die sich auf die Einkommensteuer 03 – 05 erstreckt. Außer der Rechtsgrundlage des § 193 AO enthält die Prüfungsanordnung keinerlei Begründung. Ist die Prüfungsanordnung rechtmäßig?
Antwort
Eine Prüfungsanordnung ist nur rechtmäßig, wenn die Außenprüfung nach dem Gesetz beim Adressaten der Prüfungsanordnung zulä...