Lehrbuch Abgabenordnung
18. Aufl. 2013
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Anhang: Antworten zu Kapitel 4
1. Frage
Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden?
Antwort
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 16 AO in Verbindung mit dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG) soweit nichts anderes bestimmt ist (z. B. in den §§ 208, 249, 386 AO).
2. Frage
Welche Konsequenzen ergeben sich bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit?
Antwort
Es ist zu unterscheiden zwischen der
absoluten Unzuständigkeit, die zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des erlassenen Verwaltungsaktes führt (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO). Sie liegt nur vor, wenn die Behörde eines anderen Verwaltungszweiges tätig wird;
und derfunktionellen Unzuständigkeit, die auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes keinen Einfluss hat; der durch zulässigen Einspruch geltend gemachte Fehler führt zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, §§ 126, 127 AO gelten nicht. Der fehlerhafte Verwaltungsakt kann nach §§ 130 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgenommen oder nach § 172 Abs. 1 Nr. 2b AO geändert werden.
3. Frage
Welches Finanzamt ist für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen örtlich zuständig?
Antwort
Das Wohnsitzfinanzamt (AO § 19 Abs. 1 Satz 1 i. ...