Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist die auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche
Wege sich der ArbN in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann.
Eine auf 3 Jahre befristete Abordnung/Versetzung an die Landesfinanzschule Niedersachsen führt dazu, dass diese als regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen ist.
Das hat zur Folge, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und dieser Arbeitsstelle nur begrenzt als WK i.R.d. § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG abgezogen werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 101 Nr. 3 LAAAE-26961
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