NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Literatur
Bosch, in Satzger/Schmitt/Wirdmaier, StGB-Kommentar, 1. Aufl. 2009; Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl. 2011; Heine, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. 2010; Radtke, in MünchKomm-StGB, 1. Aufl. 2006; Tiedemann, in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009; Többens, Wirtschaftsstrafrecht, 2006; Wegner, in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. 2012; Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, 8. Aufl. 2010, Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2012.
I. Allgemeines
1§ 283a StGB enthält keinen Qualifikationstatbestand zu § 283 StGB, sondern betrifft lediglich die Strafzumessung, sofern einer der in § 283 Abs. 1–3 StGB geregelten Fäll unter den erschwerenden Umständen eines Regelbeispiels erfüllt ist. § 283a StGB soll die Fälle der „strategisch angelegten Kriminalität„ straferhöhend erfassen. Wie sich aus der Formulierung „liegt in der Regel vor„ ergibt, haben die Regelbeispiele nur indizielle Bedeutung. Daraus folgt, dass das Gericht trotz Vorliegens eines Regelbeispiels unter besonderen Umständen von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens absehen kann, während andererseits ein besonders schwerer Fall auch ohne das Vorliegen der Voraussetzunge...