NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Literatur
Fischer, Strafgesetzbuch, 58. Aufl. 2012; Esser, in Tsambikakis/Zöller/Leipold, Anwaltkommentar und Juriskommentar StGB, 2010; Gribbohm, in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 2006; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2011; Pananis, in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2008; Perron, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010; Radtke, in MünchKomm- StGB, Band 4, 2006; Saliger, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB Kommentar, 2009; Wiedner, in Graf/Jaeger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011.
I. Allgemeines
1. Rechtsgut
1Der Tatbestand weist keine einheitliche Schutzrichtung auf. § 266a Abs. 1 und 2 schützen das Interesse der Solidargemeinschaft an der Gewährleistung des Beitragsaufkommens für die Sozialversicherung. Die h. M. beschränkt den Schutzzweck auf diese kollektiven Aspekte: Das Vermögen des betroffenen Arbeitnehmers soll in diesen Tatvarianten nicht mitgeschützt sein. Geschütztes Rechtsgut des Abs. 3 der Vorschrift ist demgegenüber allein das Vermögen des Arbeitnehmers.