NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 17 Berechnung der Vergütung
I. Grundsätze des § 17 InsVV
1Basis des Vergütungsanspruchs der Mitglieder eines Gläubigerausschusses ist § 73 InsVV. Dieser verweist in Abs. 2 auf § 63 Abs. 2 InsO, welcher wiederum vorsieht, dass sich in Stundungsverfahren nach § 4a InsO der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse richtet. Wird in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO bewilligt, erhalten die Mitglieder eines Gläubigerausschusses ihre Vergütung dementsprechend notwendigenfalls aus der Staatskasse.
2Die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder ist gem. § 17 InsVV nicht wie in §§ 1, 2 InsVV anhängig vom Wert der Insolvenzmasse zu bemessen, sondern als Stundensatz. In der Praxis wird hiervon jedoch teilweise abgewichen und die Vergütung des Mitglieder des Gläubigerausschusses als Pauschale oder abhängig von der Vergütung des Insolvenzverwalters bemessen. Siehe hierzu unten Rn. 5.
II. Bemessung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses, § 17 Abs. 1 InsVV
3§ 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV gibt für die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes einen Rahmen von 35 € bis 95 € und entsprechend einen Mittelsatz von 65 € vor. Für die den vor dem eröffn...