NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 15 Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
I. Grundsätze des § 15 InsVV
1Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 InsVV benannte Aufgabe der Überwachung des Insolvenzschuldners nach § 292 Abs. 2 InsO gehört nicht zu den Regelaufgaben eines Treuhänders gem. § 293 InsO. Dementsprechend werden die Überwachungstätigkeiten eines Treuhänders, wenn ihm diese durch Beschluss der Gläubigerversammlung auferlegt worden sind, nicht durch die Treuhändervergütung nach § 14 InsVV mitvergütet. Auch ein Zuschlag entsprechend § 3 InsVV im Rahmen der Vergütung nach § 14 InsVV ist für diese Überwachungstätigkeit nicht möglich. Sämtliche Tätigkeiten des Treuhänders in Zusammenhang mit einer Überwachung des Insolvenzschuldners inkl. der Erstellung von diesbezüglichen Berichten können daher nur über § 15 InsVV abgerechnet werden.
II. Voraussetzungen der Zusatzvergütung für eine Schuldnerüberwachung, § 15 Abs. 1 Satz 1 InsVV
2Die Sondervergütung des Treuhänders nach § 15 InsVV steht unter der Bedingung, dass die Gläubigerversammlung hierzu einen konkreten Beschluss gem. § 292 Abs. 2 InsO getroffen hat und dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist. Welche Tätigkeiten dem Treuhänder bei einer Überwachung des Insolvenzschuldners nach § 292 Abs. 2 InsO obliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
3Haben die Insolvenzgläubiger den Treuhänder nicht ausdrücklich mit der Überwachung nach § 292 Abs. 2 InsO beauftragt...