NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 9 Vorschuss
I. Grundsätze des § 9 InsVV
1Die eigenen Kosten aus einer Insolvenzverwaltung i. S. des § 4 InsVV hat ein Insolvenzverwalter bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Verwaltervergütung und einen Auslagenersatz vorzufinanzieren. Um zu verhindern, dass die Vorfinanzierung des Verfahrens, der Mitarbeiter, der Kosten und Auslagen durch den Insolvenzverwalter in länger andauernden Verfahren zu einer unzumutbaren Belastung führen, sieht § 9 InsVV vor, dass der Verwalter auch schon während des laufenden Verfahrens einen Vorschuss erhalten kann.
2Jede Entnahme von Teilen der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu Lasten der Masse bedarf einer vorherigen Zustimmung des Insolvenzgerichts. Auch hinsichtlich evtl. bereits verdienter Vergütungsanteile oder bereits entstandener Auslagen ist ein Insolvenzverwalter nicht berechtigt, eigenständig Beträge aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, um Teile der Vergütung oder Auslagen zu ersetzen. Entsprechend § 9 Satz 1 InsVV setzt eine zulässige Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen durch den Insolvenzverwalter voraus, dass das Insolvenzgericht dieser Entnahme zustimmt. Eine Entnahme ohne eine solche Zu...