NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Hess, in InsO, Band II, 2007; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Liersch, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 347 Abs. 1 InsO regelt, auf welche Art und Weise der ausländische Insolvenzverwalter seine Bestellung in Deutschland nachweisen kann. Der Nachweis wird im Vergleich zu den sonstigen Vorschriften über den Nachweis ausländischer Entscheidung erleichtert. Die Regelung ist abschließend und gilt für sämtliche Fälle, in denen der Verwalter seine Bestellung im Inland nachweisen muss. Art. 19 EuInsVO trifft eine vergleichbare Regelung wie § 347 Abs. 1 InsO für den Anwendungsbereich der EuInsVO.
2§ 347 Abs. 2 InsO verpflichtet den Verwalter, der bei einem inländischen Insolvenzgericht einen Antrag nach den §§ 344–346 InsO gestellt hat, das Gericht über wesentliche Änderungen in dem Verfahren, in welchem er bestellt ist, sowie über weitere ihm bekannte ausländische Insolvenzverfahren zu informieren. Die Informationspflicht ergibt sich au...