NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt in Ergänzung des § 317 die Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.).
II. Praktische Auswirkungen
2Gehört der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), gibt es bezüglich der Antragsberechtigung regelungsbedürftige Besonderheiten. § 318 erweitert die Antragsberechtigung des § 317 zum Schutz des verwaltenden oder mitverwaltenden Ehegatten vor der Haftung gem. § 1459 Abs. 2 BGB.
III. Wesentliche Problemfelder
3Antragsberechtigt nach Abs. 1 Satz 1 ist neben dem erbenden Ehegatten, den bereits § 317 erfasst, auch der nicht erbende, aber allein (§§ 1422 ff. BGB) oder gemeinsam mit dem anderen (§§ 1450 ff. BGB) verwaltende Ehegatte. Nicht antragsbefugt ist demnach lediglich der nicht erbende und nicht verwaltende Ehegatte. Ist nur das Vorbehaltsgut vom Erbfall betroffen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB), kann auch nur der das Vorbehaltsgut kraft Gesetzes (§ 1418 Abs. 3 BGB) selbständig verwaltende Ehegatte antragsberechtigt sein.
4Die fehlende Mitwirkung oder Zustimmung des anderen Ehegatten hindert die Antragsberechtigung nic...