NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 317 Antragsberechtigte
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Leipold, in MünchKomm-BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt in Ergänzung der §§ 13, 14 die Antragsberechtigung im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.). Das Antragsrecht beim Gesamtgut regelt § 318, bei Erbschaftsverkauf § 330.
II. Praktische Auswirkungen
2Anders als im Regelinsolvenzverfahren gibt es bei der Nachlassabwicklung besondere Beteiligte (Erben, Nachlassverwalter und andere Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger), deren Antragsberechtigung sich nicht in jedem Fall ohne Weiteres aus den allgemeinen Vorschriften ergibt (§§ 13 ff.). § 317 hat überwiegend klarstellende und konkretisierende Funktion. Die Berechtigung zur Antragstellung erweitert aber mittelbar die Pflichten von Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker im Innenverhältnis gegenüber den Erben (Rn. 11, 13).
3Eine zeitliche Begrenzung für die Antragstell...