NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 279 Gegenseitige Verträge
Literatur
Blersch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 38. Aufl. 2011; Fiebig, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Riggert, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Allgemeines
1. Inhalt und Zweck der Regelung.
1Die Vorschrift bestimmt die Anwendbarkeit der Regelungen über die Erfüllung von Rechtsgeschäften und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) im Eigenverwaltungsverfahren. Hiervon umfasst sind das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen, das Kündigungsrecht von Miet- und Dienstverhältnissen sowie die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz, Sozialplan und den Betriebsveränderungen. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt im Eigenverwaltungsverfahren der Schuldner, der entscheidet, ob und inwieweit er die Rechte bei gegenseitigen Verträgen ausübt. Nach § 279 Satz 2 soll er seine Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen...