NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
Literatur
Fiebig, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger vor nachteiligen Veränderungen des Schuldnervermögens. Sie ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) nicht modifiziert worden. Wird die Eigenverwaltung angeordnet, so behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, § 270 Abs. 1. Verfügungen des Schuldners sowie Leistungen an den Schuldner bleiben wirksam, die §§ 80 bis 82 sind nicht anwendbar. Dies birgt die Gefahr, dass der Schuldner während des laufenden Verfahrens für die Gläubiger nachteilige Verfügungen mit der Folge trifft, dass sich ihre Befriedigungsaussichten verschlechtern. § 277 schränkt die Verfügungsbefugnis des Schuldners gegenüber Dritten für b...