NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 270a Eröffnungsverfahren
Literatur
Wimmer, Das neue Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform, 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung von Sanierungen (ESUG) neu in die InsO aufgenommen worden. In der Vergangenheit drohten die Vorteile der Eigenverwaltung häufig schon dadurch verloren zu gehen, dass das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren einen vorläufiger Insolvenzverwalter mit den in § 21 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Befugnissen bestellte. Die Einsetzung dieses vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen überging oder von dessen Zustimmung Verfügungen abhängig waren, führte dazu, dass das Vertrauen der Geschäftspartner des Schuldners in seine Geschäftsleitung und sein Sanierungskonzept zerstört wurde. Um einen aussichtsreichen Antrag auf Eigenverwaltung nicht durch die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters negativ zu präjudizieren, hat sich der ESUG-Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 270a dafür entschieden, keinen vorläufigen Verwalter, sondern schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Der vorläufige Sachwalter, auf den di...