NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Da der Schuldner mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurück erhält über die Insolvenzmasse zu verfügen, besteht die Möglichkeit, im gestaltendenden Teil des Insolvenzplans bestimmte Rechtsgeschäfte unter einen Zustimmungsvorbehalt zu stellen. Die Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und soll der Gefährdung der Erfüllung des Plans entgegenwirken, indem besonders bedeutsame Rechtshandlungen nur mit der Zustimmung des Planüberwachers möglich sind. Die Vorschrift gilt nur, wenn der Insolvenzverwalter Planüberwacher ist, also nicht für einen Sachwalter.
2Unter Zustimmung versteht man entsprechend den Vorschriften des BGB die Einwilligung (im Voraus erteilte Zustimmung, § 183 BGB) und die Genehmigung (im Nachhinein erteilte Zustimmung, § 184 BGB).
II. Praktische Auswirkung
3Solange der Insolvenzverwalter einem zweiseitigen Rechtsgeschäft nicht zugestimmt hat, ist dieses schwebend unwirksam. Sofern der Insolvenzverwalter ein zweiseitiges Rechtsgeschäft genehmigt hat, wird dieses rückwirkend (ex tunc), also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts wirksam.
4Hat der Insolvenzverwalter die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts a...