Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 260 Überwachung der Planerfüllung

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1In einem Insolvenzplan kann (fakultativ) die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans vorgesehen werden. Hierfür muss dies im gestaltenden Teil des Plans ausdrücklich vorgesehen sein. Da der Schuldner dem Plan zustimmen muss, können alle im Rahmen der Privatautonomie zulässigen Regelungen getroffen werden, um die Rechte und Pflichten des Planüberwachers zu konkretisieren. Erfolgt keine individuelle Regelung, so richten sich die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Planüberwachers nach den §§ 261 ff. InsO.

2Die Planüberwachung beginnt mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und endet mit der Aufhebung der Planüberwachung.

II. Praktische Auswirkung

3Eine Planüberwachung ist aus Sicht des Gläubigers vorteilhaft, da sie dem Gläubigerschutz dient. Wird keine Planüberwachung angeordnet, so ist die Planerfüllung Aufgabe des Schuldners. Bei einfachen Gestaltungen (feste Quote, Einmalzahlung) ist dies regelmäßig leicht möglich. Bei komplexen Insolvenzplänen (Einbeziehung von Absonderungsberechtigten, flexible Quote) sollte der Planersteller die Erfüllung überwachen.

4Der Umfang der Planüberwachung kann, über ...