Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

Christian Zschocke (Januar 2013)

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Die Vorschrift regelt, dass mit der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht, die in den Plan aufgenommen Erklärungen und Übertragungen aller Beteiligten ohne notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, als in der vorgeschriebenen Form abgegeben gelten. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt die registergerichtlichen Anmeldungen von gesellschaftsrechtlichen Änderungen selbst vorzunehmen.

II. Praktische Auswirkung

1. § 254a Abs. 1

2Diese Regelung war vor Inkrafttreten des ESUG in § 254 Absatz 1 Satz 2 InsO geregelt.

3Nach der Regelung gelten die im Plan abgegeben Willenserklärungen als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Soweit für die Umsetzung des Plans weitere Erfordernisse bestehen, wie beispielsweise die Besitzübergabe oder die Eintragung in Register, müssen diese außerhalb des Plans erfolgen.

2. § 254a Abs. 2

4Absatz 2 wurde durch das ESUG neu eigeführt und erweitert den Katalog derjenigen Erklärungen, die in einen Insolvenzplan aufgenommen werden können und unmittelbar dingliche Wirkung entfalten auf sämtliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge. Danach sind Gesellschafterbeschlüsse und Erklärungen zur Übertragung von Anteilen ode...