NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 253 Rechtsmittel
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balz, in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Landfermann, in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Sinz, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Da Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 6 nur dann einem Rechtsmittel unterliegen, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht, eröffnet § 253 Abs. 1 zunächst den Rechtsschutz gegen den Beschluss des Gerichts über die Planbestätigung.
2Durch das ESUG hat die Vorschrift allerdings eine erhebliche Umgestaltung erfahren, wobei der Gesetzgeber, mit Ausnahme der Änderungen in Abs. 1, eine moderate Beschränkung des Rechtsschutzes und damit den beschleunigten Eintritt der Rechtssicherheit für alle Beteiligten vor Augen hatte. Der Gesetzgeber hat damit bewusst das Störpotential obstruierender Gläubiger beschränken und die Chancen, ein Unternehmen mittels eines Insolvenzplans zu sanieren, erhöhen wollen.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
31. Durch die Änderungen in Abs. 1 wird den am...