NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Braun, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 250 stellt in Verbindung mit § 248 und § 254 sicher, dass nur solche Insolvenzpläne Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten entfalten, die unter Beachtung der die Beteiligten schützenden Vorschriften der Insolvenzordnung zum Planverfahren zustande gekommen sind. Sie dient damit dem Schutz der Rechte der Beteiligten und ist daher zwingend. Abweichende Regelungen des Plans sind auch bei einstimmiger Annahme des Plans ebenso unbeachtlich wie ein Verzicht sämtlicher Beteiligter auf die Geltendmachung der vom Gericht zu prüfenden Mängel.
2Die Aufzählung der Versagungsgründe in § 250 Nr. 1 und Nr. 2 ist, abgesehen von § 251, abschließend.
II. Praktische Auswirkungen
1. Wesentliche nicht behebbare Verstöße (Nr. 1)
a) Vorschriften über den Inhalt
3Nach § 250 Nr. 1 erste Variante hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Vorschriften über den Inhalt des...