Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger

Marcus Backes (Januar 2013)

Literatur

Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999.

I. Anwendungsbereich der Vorschrift

1Der Anwendungsbereich des § 246 ist eröffnet, wenn für nachrangige Insolvenzgläubiger ausnahmsweise eine Gruppe zu bilden ist.

2Im Rahmen des ESUG wurde § 246 Nr. 1 a. F., der bereits durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zur InsO keinen Anwendungsbereich mehr hatte.

II. Praktische Auswirkungen

1. Zustimmungsfiktion für Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3

3Die Vorschrift des § 246 Nr. 1 regelt ausschließlich die Zustimmungsfiktion für Gruppen mit den Rängen § 39 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Abs. 2. Ihre Zustimmung wird fingiert, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. Dies bedeutet, dass die vorstehenden Nachrangforderungen sowohl den vorrangigen Rangklassen des § 39 Abs. 1 als auch den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, die in die Prüfung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift einzubeziehen sind, gleichgestellt werden müssen.

4Bei der Vorschrift handelt es sich um eine theoretische Regelung ohne praktische Relevanz. Denn es erscheint kaum vorstellbar, dass ein Planinitiator Ford...