NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Aufl. 1999; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit Einführung des Insolvenzplanverfahrens wurde abweichend von dem bis dahin geltenden Recht die Möglichkeit geschaffen, die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger durch Mehrheitsentscheidung im Rahmen des Plans zu kürzen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen. Im Gegenzug räumt § 238 den absonderungsberechtigten Gläubigern, unabhängig von der persönlichen Haftung des Schuldners, ein Stimmrecht ein, soweit ihre aus dem Absonderungsrecht resultierende Rechtsstellung im Plan gesondert geregelt wird. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist mithin nur eröffnet, wenn im Plan von § 223 Abs. 1 Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Praktische Auswirkungen
1. Erörterung der Absonderungsrechte
2Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 hat bei absonderungsberechtigten Gläubigern neben der Erörterung des Stimmrechts (§ 235 Abs. 1 Satz 1) auch eine Erörterung des Absonderungsrecht an sich stattzufinden. Mit der Erörterung des Absonderungsrechts trägt das Gesetz dem Umstand...