NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 224 konkretisiert § 222 Abs. 1 Nr. 2 und regelt die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger im Planverfahren. Der Norm kommt lediglich eine Klarstellungsfunktion zu.
II. Praktische Auswirkungen
2Wer Insolvenzgläubiger ist, ergibt sich aus § 38. Insolvenzgläubiger sind bspw.:
Finanzamt,
Bundesanstalt für Arbeit,
Sozialversicherungsträger,
Darlehensgläubiger,
Versorgungsunternehmen (Gas, Strom, Wasser, Müllabfuhr, etc.)
Handelsvertreter,
Arbeitnehmer,
Lieferanten,
Leasinggeber,
PSVaG und
sonstige Insolvenzgläubiger.
Regelmäßig sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger Grundlage des Plans. Der mögliche Eingriff in die Rechte der Insolvenzgläubiger wird von § 224 konturiert.
3Eingriffe in die Rechtsstellung des Insolvenzgläubigers stellen bspw. der Forderungsverzicht (ggf. mit Besserungsschein), die Kürzung oder die Stundung bzw. die Umwandlung der Forderung durch Gewährung von Gesellschafterrechten (Debt-Equity-Swap, § 225a) dar.
Der geplante Eingriff ist gem. § 221 im gestaltenden Teil hinreichend bestimmt darzustellen. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig sein, § 257.