NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 223 konkretisiert § 222 Abs. 1 Nr. 1 und regelt die Rechtsstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger im Planverfahren. Der Norm kommt lediglich eine Klarstellungsfunktion zu. Wer Absonderungsgläubiger ist, ergibt sich aus den §§ 49 bis 51.
II. Praktische Auswirkungen
2Der mögliche Eingriff in die Rechte der Absonderungsgläubiger wird von § 223 Abs. 2 umrissen. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden in einer Gruppe zusammengefasst, soweit in ihre Rechte eingegriffen werden soll, § 223 Abs. 1. Erfolgt kein Eingriff, kann dies klarstellend im Plan aufgenommen werden.
3Absonderungsgläubiger sind bspw.
Grundpfandgläubiger,
Pfandgläubiger,
Sicherungseigentümer (wobei der einfache Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht begründet),
Sicherungszessionare und
Zurückbehaltungsberechtigte.
4Gem. § 222 Abs. 2 kann für die vorbezeichneten Absonderungsgläubiger auch jeweils eine eigene Gruppe gebildet werden, wenn dies die wirtschaftlichen Interessen erfordern (bspw. unterschiedliche Eingriffe je nach Sicherungsgläubiger- und Gut).
5Sofern die Absonderungsgläubiger auch persönliche Gläubiger des Schuldners sind (Insolvenzgläubiger), si...