NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 221 Gestaltender Teil
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 221 stellt eine Grundnorm dar, deren inhaltliche Ausgestaltung über §§ 223, 224, 225 (Gläubiger), § 225a (Gesellschafter) und § 227 (Schuldner) erfolgt. Über den gestaltenden Teil werden zum einen die avisierten Eingriffe in die Rechte der Beteiligten (Gläubiger, Gesellschafter und Schuldner) geregelt. Zum anderen wird der Ausgang der Abstimmung im Wege der vom Planersteller vorgenommenen Gruppenbildung vorgezeichnet.
II. Praktische Auswirkungen
2Über die Regelungen (Eingriffe) in dem gestaltenden Teil stimmen die Gläubiger in den Gruppen ab (materiell-rechtlicher Vertrag); er wird vom Gericht beschlossen (gerichtliche Bestätigung), §§ 235 bis 253. Über die gerichtliche (rechtskräftige) Bestätigung des Plans wirkt der Plan im Verhältnis zu den Beteiligten rechtsgestaltend (§ 254) und stellt folgerichtig einen vollstreckbaren Titel dar (§ 257). Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts des § 254 sollte davon abgesehen werden, rechtsgestaltende Erklärungen, wie bspw. den Verzicht auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegenüber einer oder mehrerer (Banken) aber nicht aller Gruppen (Lieferanten), im darstellend...