NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 217 Grundsatz
1§ 217 stellt die einleitende und durch das ESUG ergänzte Grundnorm des sechsten Abschnitts der InsO dar. Sie trifft abschließend Aussagen über den möglichen Inhalt – sog. dispositive Bereiche – des Plans. Die Norm stellt klar, dass das Insolvenzplanverfahren nicht losgelöst von der eingeleiteten prozeduralen Insolvenz abläuft und es folglich zwingende, also nicht dispositive Bereiche gibt. Einer Regelung sind grundsätzlich zugänglich
die Befriedigung der Gläubiger,
die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie
die Verfahrensabwicklung und
die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung.
2Ist der Schuldner keine natürliche Person, können
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten der an dem Schuldner beteiligten Personen
in den Plan einbezogen werden.
In einem Plan darf nicht von zwingenden Vorschriften abgewichen werden. Der Plan kann
keine Regelungen zu den allgemeinen Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens sowie den Beteiligten gem. §§ 1 bis 147 und
keine Regelungen über die Feststellung einer Forderung gem. §§ 174 bis 186 enthalten
3Ferner darf er
keine Abweichungen von den Normen enthalten, ...