NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, Stand 48. Erg. Lfg. 04/2012; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Anwendungsbereich
1Die Norm erfasst unmittelbar nur Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis im Rahmen einer Abschlagsverteilung.
2Die Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3 sind allerdings gem. § 197 Abs. 3 auf Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis entsprechend anzuwenden. Anders als nach Abs. 1 können Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 nur im Schlusstermin erhoben werden.
3Da es für Nachtragsverteilungen kein gesondertes Verteilungsverzeichnis gibt, kommt die Norm insoweit nicht zur Anwendung. Aufgrund von Einwendungen vorgenommene Änderungen am Schlussverzeichnis wirken sich jedoch auch für Nachtragsverteilungen aus.
II. Zulässige Einwendungen
4Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis können nur Insolvenzgläubiger (§ 38) erheben, die ...