NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die Norm ermöglicht die nachträgliche Gleichstellung der Gläubiger, von denen die Nachweise der Klageerhebung oder Aufnahme eines Rechtsstreits (§ 189) oder des Ausfalls oder Verzichts (§ 190) im Rahmen einer vorhergehenden Abschlagsverteilung nicht rechtzeitig erbracht wurden. Die Gleichstellung kann spätestens in der Schlussverteilung erfolgen. Gläubiger, bei denen die Voraussetzungen einer Berücksichtigung auch in der Schlussverteilung nicht erfüllt sind, können im Verfahren nicht mehr berücksichtig werden.
II. Nicht berücksichtigte Gläubiger
2Die Regelung erfasst zunächst Gläubiger, die im Rahmen einer Abschlagsverteilung rechtmäßig deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie gesetzlich geforderte Nachweise nicht erbracht haben. Dies betrifft Gläubiger bestrittener Forderungen (§ 189) sowie absonderungsberechtigte Gläubiger (...