NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 177 Nachträgliche Anmeldungen
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 11/2011; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Loose, in Tipke/Kruse, AO, Stand, 128. Erg. Lfg. 3/2012; Nowak, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 177 regelt, wie mit nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen sowie mit nachträglichen Änderungen von Anmeldungen zu verfahren ist. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen keine Ausschlussfrist ist und Anmeldungen selbst nach dem Prüfungstermin noch zulässig sind. In diesen Fällen können sich die Verfahren zur Feststellung der Insolvenzforderungen (§§ 174 – 186) und das Verteilungsverfahren (§§ 187 – 206) überschneiden. § 177 gewährleistet, dass den anderen Beteiligten gleichwohl keine N...