NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 175 Tabelle
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eckardt, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Nowak, MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand , 47. Erg. Lfg 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 175 regelt Einzelheiten zur Eintragung der nach § 174 angemeldeten Insolvenzforderungen in die Tabelle. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, innerhalb welcher Frist und an welchem Ort die Tabelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ist. Abs. 2 statuiert eine besondere Hinweispflicht des Insolvenzgerichts gegenüber dem Schuldner, sofern eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung geltend gemacht wird. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass vor allem rechtsunkundige Schuldner rechtzeitig auf die einschneidenden Konsequenzen des § 302 Nr. 1 hingewiesen werden.
II. Praktische Auswirkung
2Gem. § 175 Abs. 1 trägt der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen in die Tabell...