NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
Literatur
Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Nerlich, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 2011; Rogge, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Abs. 1 enthält für die Berechnung des Anfechtungszeitraums klarstellende Regeln, die sich an § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, 3 BGB anlehnen. Sie gelten auch außerhalb des Kapitels über die Insolvenzanfechtung für den in § 88 bestimmten Zeitraum. Anders als die im BGB geregelten Fristen, die sich über vorwärtslaufende Fristen verhalten, bestimmt Abs. 1, wie Fristen von Insolvenzanträgen rückwärts zu berechnen sind. Abs. 1 kann auch auf andere Vorschriften entsprechend angewendet werden, die rückzurechnende Fristen vorsehen, wie etwa § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 3.
2Abs. 2 bestimmt für den Fall, dass mehrere Eröffnungsanträge nacheinander gestellt worden sind, dass der Anfechtungszeitraum nach dem ersten zulässigen und begründeten Antrag zu berechnen ist. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass das Insolvenzverfahren aufgrund dieses Antrags eröffnet worden ist. Für die Berechnung...