NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 131 Inkongruente Deckung
Literatur
Dauernheim, in Frankfurter Kommentar zur Insovenzordnung, 5. Aufl. 2009; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kirchhof, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Kreft, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Paulus, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2012 Erg. Lfg. 48.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1§ 131 behandelt die Anfechtbarkeit der Gewährung oder Ermöglichung (s. o. § 130) einer dem Gläubiger nicht oder so nicht gebührenden (inkongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung).
2Es werden im Vergleich zu § 130 erleichterte Voraussetzungen für die Anfechtung aufgestellt. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass ein Insolvenzgläubiger in Ansehung von Rechtshandlungen, die ihm eine ihm nicht gebührende Sicherung oder Befriedigung gewähren, weniger schutzwürdig ist. Das Misstrauen gegenüber derartigen Rechtshandlungen beruht auf der Erfahrung, dass Schuldner im Geschäftsverkehr regelmäßig nicht bereit sind, etwas anderes oder mehr zu gewähren als das, wozu sie vertraglich verpflichtet sind. Eine derartige Inkongruenz zwischen Verpflichtung und Deckung steht wertungsmäßig der Schenkung (s. dazu § 134) nahe.
3Wegen der besonderen Verdä...