NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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Vorbemerkung vor § 113 InsO
Vorbemerkung vor § 113 InsO
I. Arbeitsrecht in der Insolvenz
1Arbeitsrecht und Insolvenzrecht sind zwei selbständige Rechtsgebiete, die vollkommen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während das Arbeitsrecht dem Kräfteungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegenwirkt, indem es die Vertragsautonomie zugunsten der Arbeitnehmer einschränkt, verfolgt das Insolvenzrecht das Ziel einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung durch einen im Insolvenzverfahren geordneten Zugriff der Gläubiger auf das verbleibende Schuldnervermögen.
2Im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz (zur Verbraucherinsolvenz vgl. §§ 304 ff.) sieht die InsO zur Erreichung einer Gläubigerbefriedigung einerseits die Liquidation, gleichzeitig jedoch auch die (übertragende) Sanierung des Schuldners vor. Welche dieser Maßnahmen letztlich vom Insolvenzverwalter ergriffen wird, hängt einzig von der Prognose der zu erwartenden Erfolgsaussichten ab. Die Insolvenzordnung gibt freilich keiner der drei Optionen den generellen Vorrang.
3Die Praxis hat gezeigt, dass der Erfolg des Insolvenzverfahrens, sei es durch Liquidation oder durch Sanierung, zumeist von einem zum Teil erheblichen Personalabbau im betroffenen Unternehmen ...