NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2008; Eckert, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 109 InsO erfasst nur einen Teil der unter § 108 InsO fallenden Dauerschuldverhältnisse, nämlich nur Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien (also über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume), und diese auch nur in der Insolvenz des Mieters oder Pächters. Anders als die Überschrift „Schuldner als Mieter oder Pächter„ vermuten lassen könnte, regelt § 109 InsO aber nicht umfassend die Mieterinsolvenz, sondern nur folgende Teilaspekte:
beidseitiges Rücktrittsrecht vor Überlassung der Mietsache (Abs. 2);
nach Überlassung:
einseitige Möglichkeit einer sog. Nichthaftungserklärung des Insolvenzverwalters für die Miete bezüglich der Wohnung des Schuldners (Abs. 1 Satz 2);
bei allen sonstigen (Immobilien-)Mietverträgen: einseitiges (Sonder-)Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters;
sowie die etwaigen Schadensersatzansprüche daraus.
2Auch § 109 gilt für Immobilien-Leasingverträge. Dagegen greift § 109 nicht ein, wenn der Vertrag vom „starken„ vorläufigen Verwalter abgeschl...