NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Eckardt, in Jaeger, InsO, 2007; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Scherer, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2011; Stodolkowitz/Bergmann, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Wittkowski, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 21. Erg. Lfg. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Historie
1Die Vorschrift verbindet die beiden Vorgängernormen §§ 16 und 51 KO zu einer neuen Norm.
2. Anwendungsbereich
2Das Insolvenzverfahren erfasst nur das zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder das während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen des Schuldners (§ 35 InsO). Wenn der Schuldner zusammen mit anderen, nicht vom Insolvenzbeschlag betroffenen Personen an einem Gegenstand beteiligt ist, kann daher nur die Beteiligung des Schuldners und nicht der (gesamte) Gegenstand zur Insolvenzmasse gehören. § 84 InsO stellt diese Selbstverständlichkeit klar und verweist zur Frage, ob und wie der Anteil des Schuldners zu Gunsten der Insolven...