NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 82 Leistungen an den Schuldner
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Obermüller/Kuder, in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. 2010; Ott/Vuia, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Scherer, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Windel, in Jaeger, InsO, 2007.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Entgegennahme einer Leistung durch den Schuldner, die von dessen Schuldner (also dem Leistenden) zum Zweck der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung erbracht wird, stellt zunächst eine Verfügung nach § 81 InsO dar. Diese Entgegennahme wäre ohne die Vorschrift des § 82 InsO absolut unwirksam. Diese Unwirksamkeit hätte zur Folge, dass der Leistende mangels schuldbefreiender Wirkung noch einmal leisten müsste, diesmal aber an den Insolvenzverwalter. Den Schutz des gutgläubig Leistenden in einem gewissen Maße zu gewährleisten, bezweckt die Vorschrift des § 82 InsO.
1. Historie
2Die Vorschrift entspricht § 8 ...