NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Literatur
Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Regelungszweck
1Mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a i. V. mit § 22a zielt der Gesetzgeber darauf, die Auswahl des (vorläufigen) Verwalters stärker am Willen der Gläubigergesamtheit auszurichten sowie die Eigenverwaltung und Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters „sicherzustellen„. Die Gesetzesbegründung nennt als mittelbare Ziele zudem die Sanierung von Unternehmen sowie den Erhalt von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen. Das ist durchaus problematisch, weil es sich hierbei – orientiert an Sinn und Zweck der InsO – um sachfremde Ziele handelt, die mit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nichts zu tun haben. Fraglich ist, ob der vorläufige Gläubigerausschuss eine Sicherungsmaßnahme im ursprünglichen Sinne des § 21 ist.
2. Entstehungsgeschichte
2Nach einem Diskussionsentwurf zum ESUG sollte die Verwalterauswahl künftig maßgeblich von den „wesentlichen Gläubigern„ bestimmt werden, deren Summenmehrheit sich nach der Höhe der Forderungen und dem Wert der Absonderungsrechte berechnen sollte. Mit dem Refer...