NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 14 Antrag eines Gläubigers
Literatur
Kadenbach, in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 1. Aufl. 2012; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, Stand 4/2012, 48. Erg. Lfg.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Gläubigeranträge. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit Wirkung zum eingeführt worden, so dass die Änderung für die vor dem Stichtag gestellten Gläubigeranträge gem. Art. 103e EGInsO keine Anwendung findet.
II. Praktische Auswirkung
2Die Zulässigkeit eines Gläubigerantrags richtet sich zunächst nach §§ 11, 12 InsO (Insolvenzfähigkeit) und § 13 InsO (Insolvenzantrag). § 14 InsO enthält insoweit nur ergänzende Regelungen zum rechtlichen Interesse und zur Glaubhaftmachung. Von größerer Bedeutung ist die erwähnte Einführung von § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO. Hiernach kann ein Insolvenzantragsverfahren auch nach Befriedigung des antragstellenden Gläubigers fortgesetzt werden. Die Neuregelung ist unausgegoren und birgt zahlreiche rechtliche Probleme.
III. Wesentliche Problemfelder
1. Antragsberechtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO)
3Die Antragsberechtigung der Gläubiger ist grundsätzlich in § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelt, § 14 InsO enthält hierzu Ergänzungen. Der Gläubiger muss in seinem Antrag keine Angaben zur Verfahrensart (R...