NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 13 Eröffnungsantrag
Literatur
Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, Stand 4/2012, 48. Erg. Lfg.; Prütting, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, Stand 4/2012, 48. Erg. Lfg.; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Mit Einführung von § 13 InsO zum wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das frühere Vergleichsverfahren und das frühere Konkursverfahren in ein einheitliches Insolvenzverfahren überführt werden sollten. Das auf Sanierung ausgerichtete Vergleichsverfahren konnte nur vom Schuldner beantragt werden, der auf Abwicklung gerichtete Konkurs hingegen auch von Gläubigern. Nun können auch Gläubigeranträge zur Sanierung führen, was als Ausfluss der Gläubigerautonomie zu verstehen ist.
2Die Norm findet in der aktuellen Fassung Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab dem beantragt werden (Art. 103g EGInsO). In der vorherigen Fassung existierten § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 7 InsO nicht. Satz 3 entsprach allerdings der einhelligen Ansicht. Neu sind insoweit lediglich die umfangreichen Angaben in den Sätzen 4 bis 7, zu denen Auseinandersetzungen vorprogrammiert sind. Neu ist auch § 13 Abs. 3 Satz 3 InsO, der auf die unterschiedlichen technischen Ausstattungen der Gerichte eingeht.
II. Praktische Auswirkung
3Die ...