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Der Forderungsverzicht (mit Besserungsabrede) zur Beseitigung einer Überschuldung
Neben dem in BBK 1/2013 dargestellten Rangrücktritt ist der Forderungsverzicht des Gesellschafters ein geeignetes Sanierungsinstrument und kann die Insolvenz einer GmbH vermeiden. Alternativ kann der Forderungsverzicht auch mit einer Besserungsabrede ausgestaltet werden, so dass die Forderung nach einer geglückten Sanierung wieder auflebt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Der (endgültige) Forderungsverzicht
Aufgrund des Forderungsverzichts erlischt die Verbindlichkeit und braucht daher in einer Überschuldungsbilanz nicht mehr ausgewiesen zu werden. Insolvenzrechtlich ist der Forderungsverzicht daher optimal. Durch den Verzicht erlischt die Verbindlichkeit gemäß § 397 BGB und ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz der GmbH gewinnerhöhend auszubuchen. Steuerrechtlich ergibt sich eine Besonderheit, wenn der Verzicht durch einen Gesellschafter der GmbH erklärt wird und der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist: Der Ertrag der GmbH aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ist dann nämlich durch eine verdeckte Einlage des Gesellschafters zu kompensieren, soweit die Forderung werthaltig war.
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