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Bilanzierung eines Disagios in der Handels- und Steuerbilanz
Wenn ein Kreditnehmer bei der Aufnahme eines Darlehens einen geringeren Betrag ausgezahlt bekommt als er nominal zurückzuzahlen muss, wird die Differenz als „Abgeld” bezeichnet (Disagio). Die Bilanzierungsgrundsätze in Handels- und Steuerbilanz weichen grundsätzlich voneinander ab, können jedoch auch übereinstimmend ausgeübt werden.
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I. Handelsbilanz
Erhält ein Schuldner einen niedrigeren Betrag ausgezahlt, als er nominal zurückzuzahlen hat, wird dieser Unterschiedsbetrag als Abgeld, einbehaltener Ausgabeabschlag oder Disagio bezeichnet. Die Gründe für den Rückbehalt eines Differenzbetrags seitens des Darlehensgebers können sowohl in zusätzlichen Bearbeitungs- bzw. Bereitstellungskosten, als auch einer (verdeckten) Zinszahlung auf das zur Verfügung gestellte Kapital liegen.
In der Handelsbilanz ist die bilanzielle Behandlung in § 250 Abs. 3 HGB normiert. Demnach darf der Bilanzierungspflichtige ein Disagio in den Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufnehmen und über die Darlehenslaufzeit oder einen kürzeren Zeitraum planmäßig auflösen. Aufgrund der Freiheitsgrade bei der Bilanzierungsentscheidung...