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§ 3 Nr. 56 EStG als Stolperstein für versicherungsförmige Durchführungswege?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-26286 Auch im öffentlichen Dienst spielt das Thema „Entgeltumwandlung” durch die Abschaffung des Gesamtversorgungssystems im Rahmen des Altersvorsorgeplans 2001 und der Öffnung der Tarifverträge (für Bund und Länder erst in 2011) eine verstärkte Rolle. Indem die verpflichtende – bisher rein umlagefinanzierte – Zusatzversorgung um kapitalgedeckte Vorsorgemöglichkeiten ergänzt bzw. in manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes insgesamt auf Kapitaldeckung umgestellt wurde, wurden verbesserte Rahmenbedingungen für den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Steuerlich flankiert wird die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst z. B. durch die Sondervorschrift des § 3 Nr. 56 EStG, wonach Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in bestimmtem Umfang steuerfrei gestellt werden.
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Literatur hält Unterstützungskasse häufig für sinnvollsten Durchführungsweg
[i]Hinweis auf Fürsorgepflicht und BeraterhaftungIn der Literatur wird zurzeit – unter deutlichem Hinweis auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Beraterhaftung – dafür „geworben”, dass die Entgeltumwandlung am sinnvollsten über eine Unterstützungskasse...