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Einkommensteuer | Schuldzinsen zur Finanzierung von Umlaufvermögen
Nach dem privilegiert § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen insoweit nicht. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist nicht willkürlich und verstößt insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG, nicht aber die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4–7 EStG betrifft. § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist insofern eindeutig, als nur die Schuldzins...