IFRS 13 B33

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1–99 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des IFRS.

Anwendung von Barwertverfahren auf Schulden und eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens, die nicht von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden (Paragraphen 40 und 41)

B33

Ein Unternehmen kann in die Zeitwertbewertung einer Schuld oder eines eigenen Eigenkapitalinstruments, die bzw. das nicht von einer anderen Partei als Vermögenswert gehalten wird, wie folgt einen Risikoaufschlag einbeziehen:

(a)

durch Anpassung der Zahlungsströme (d. h. durch eine Erhöhung des Betrags der Mittelabflüsse) oder

(b)

durch Anpassung des Satzes, der für die Abzinsung künftiger Zahlungsströme auf ihre Barwerte verwendet wird (d. h. durch eine Verringerung des Abzinsungssatzes).

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie Risikoanpassungen nicht doppelt zählen oder auslassen. Werden die geschätzten Zahlungsströme z. B. erhöht, damit die Gegenleistung für die Übernahme des mit der Verpflichtung einhergehenden Risikos berücksichtigt wird, sollte der Abzinsungssatz nicht um dieses Risiko bereinigt werden.

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GAAAE-26296