IFRS 13 91

Angaben

91

Ein Unternehmen muss Informationen angeben, die den Abschlussadressaten helfen, die beiden folgenden Punkte zu beurteilen:

(a)

bei Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz nach dem erstmaligen Ansatz regelmäßig oder einmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die Bewertungsverfahren und die zur Entwicklung dieser Bewertungen verwendeten Eingangsparameter,

(b)

bei regelmäßigen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, bei denen bedeutende nicht beobachtbare Eingangsparameter verwendet wurden (Stufe 3), die Auswirkung der Bewertungen auf den Gewinn oder Verlust oder auf das sonstige Ergebnis der Periode.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAE-26296