IFRS 13 65

Bewertung

Bewertungsverfahren

65

Die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verwendeten Bewertungsverfahren sind stetig anzuwenden. Eine Änderung an einem Bewertungsverfahren oder an seiner Anwendung (z. B. eine Änderung seiner Gewichtung bei Verwendung mehrerer Bewertungsverfahren oder eine Änderung an einer an einem Bewertungsverfahren vorgenommenen Anpassung) ist jedoch angemessen, wenn die Änderung zu einer Bewertung führt, die unter den gegebenen Umständen den beizulegenden Zeitwert gleich gut oder besser repräsentiert. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eines der folgenden Ereignisse eintritt:

(a)

neue Märkte werden erschlossen,

(b)

neue Informationen sind verfügbar,

(c)

bisher verwendete Informationen sind nicht mehr verfügbar,

(d)

Bewertungsverfahren werden verbessert oder

(e)

Marktbedingungen ändern sich.

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GAAAE-26296