IFRS 13 56

Bewertung

Ausfallrisiko einer bestimmten Vertragspartei

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Wird von der Ausnahme in Paragraph 48 Gebrauch gemacht, um den beizulegenden Zeitwert einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die mit einer bestimmten Vertragspartei geschlossen wurden, zu ermitteln, hat das Unternehmen die Auswirkung auf sein Nettorisiko aus dem Ausfallrisiko dieser Vertragspartei oder das Nettorisiko der Vertragspartei aus dem Ausfallrisiko des Unternehmens bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen, wenn Marktteilnehmer etwaige Vereinbarungen zur Verringerung des Ausfallrisikos bei Zahlungsausfall (z. B. einen Globalverrechnungsvertrag mit dem Vertragspartner oder eine Vereinbarung, die den Tausch von Sicherheiten auf Grundlage des Nettorisikos jeder Partei aus dem Ausfallrisiko der anderen Partei verlangt) berücksichtigen würden. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hat die Erwartungen der Marktteilnehmer über die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Vereinbarung bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar wäre, widerzuspiegeln.

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GAAAE-26296