Bewertung
Marktrisiken
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Macht ein Unternehmen von der Ausnahme in Paragraph 48 Gebrauch, hat es sicherzustellen, dass das Marktrisiko (oder die Marktrisiken), dem bzw. denen das Unternehmen innerhalb dieser Gruppe finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten ausgesetzt ist, so gut wie das Gleiche ist. Ein Unternehmen würde beispielsweise nicht das mit einem finanziellen Vermögenswert verbundene Zinsänderungsrisiko und das mit einer finanziellen Verbindlichkeit verbundene Rohstoffpreisrisiko kombinieren, da dadurch das Zinsänderungsrisiko oder das Rohstoffpreisrisiko des Unternehmens nicht gemindert würde. Wenn von der Ausnahme in Paragraph 48 Gebrauch gemacht wird, ist jedes Basisrisiko, das aus nicht identischen Marktrisikoparametern resultiert, bei der Zeitwertbewertung der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten der Gruppe zu berücksichtigen.
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GAAAE-26296