Bewertung
Anwendung auf Schulden und auf eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens
Allgemeine Grundsätze
Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die nicht von anderen Parteien als Vermögenswerte gehalten werden
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Ist für die Übertragung einer identischen oder ähnlichen Schuld oder eines identischen oder ähnlichen eigenen Eigenkapitalinstruments eines Unternehmens kein notierter Preis verfügbar und wird der identische Wert von keiner anderen Partei als Vermögenswert gehalten, hat ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld oder des Eigenkapitalinstruments mithilfe eines Bewertungsverfahrens aus Sicht eines Marktteilnehmers zu ermitteln, der die Schuld begleichen muss oder den Anspruch auf das Eigenkapital begeben hat.
Fundstelle(n):
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GAAAE-26296